Stellungnahme zur Revision der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz

Kernforderung

Infra Suisse lehnt den vorgeschlagenen Artikel 3, Absatz 1 der Verordnungsanpassung entschieden ab. Dieser sieht vor, die AZGV auf Leihpersonal anzuwenden, das von Dritten an konzessionierte Transportunternehmen (KTU) verliehen wird.

 

Kritikpunkte

Da die Einsatzzeiten oft sehr kurz sind, müssten Mitarbeitende im Extremfall vormittags dem normalen Arbeitsgesetz (ArG) und nachmittags der AZGV unterstehen. Eine solche Trennung ist für die Betriebe nicht umsetzbar.

Rechtsunsicherheit

Die parallele Anwendung vom normalen Arbeitsgesetz (ArG), dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Gleisbau und der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) führt zu massiven Widersprüchen, was sowohl für Unternehmen als auch für die Kontrollorgane ein Vollzugschaos bedeuten würde.

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Geschäftsführer

a.dinkelmann@infra-suisse.ch