Entschädigung von Lernenden im Grund- und Strassenbau: Lohnempfehlungen und Berechnung

Empfehlungen von Lohn für Lernende im Strassen- und Grundbau

Wie werden Lernende im Grund- und Strassenbau entschädigt Infra Suisse gibt Orientierung mit Empfehlungen für die Löhne von Strassenbauer/innen EFZ, Strassenbaupraktiker/innen EBA, Grundbauer/innen EFZ und Grundbaupraktiker/innen EBA. Diese orientieren sich am Landesmantelvertrag und dessen Lohnklassen.

Entschädigung von Lernenden im Grund und Strassenbau

Grundsatz
Im Bauhauptgewerbe bestehen keine gesetzlich festgelegten oder allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhne für Lernende. Infra Suisse veröffentlicht deshalb Empfehlungen für die Entschädigung von Lernenden in den Berufen Strassenbauer/in EFZ, Grundbauer/in EFZ, Strassenbaupraktiker/in EBA und Grundbaupraktiker/in EBA. Diese dienen Bauunternehmen als Orientierung bei der Festlegung fairer Löhne während der Ausbildung.

Grundlohn und Prämie

Die empfohlene Entschädigung setzt sich aus einem Grundlohn und einer möglichen leistungsabhängigen Prämie zusammen. Der Grundlohn basiert auf dem Mindestlohn gemäss gültigem Landesmantelvertrag (LMV). Die Prämie kann anhand von Bildungsbericht, Lerndokumentation sowie Leistungen in Fachkursen und überbetrieblichen Kursen festgelegt werden.

Lohnempfehlung nach Ausbildung, Alter und Lehrjahr

Die Höhe der empfohlenen Entschädigung richtet sich nach Ausbildungsweg, Alter beim Eintritt und Lehrjahr. Für EFZ- und EBA-Ausbildungen gelten unterschiedliche Ansätze. Auch Zweit- oder Zusatzausbildungen sowie EFZ-Ausbildungen nach einer EBA-Grundbildung werden separat berücksichtigt, damit Unternehmen passende Lohnmodelle anwenden können.

Grundbildung EFZ (Eintrittsalter > 15 Jahre)

 

1. Lehrjahr 12 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
2. Lehrjahr 20 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
3. Lehrjahr 28 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie

Grundbildung EFZ (Eintrittsalter > 18 Jahre)

 

1. Lehrjahr 20 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
2. Lehrjahr 25 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
3. Lehrjahr 35 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie

Grundbildung EBA (Eintrittsalter > 15 Jahre)

 

1. Lehrjahr 08 % der LMV-Lohnklasse B + Prämie
2. Lehrjahr 14 % der LMV-Lohnklasse B + Prämie

 

Grundbildung EBA (Eintrittsalter > 18 Jahre)

 

1. Lehrjahr 17 % der LMV-Lohnklasse B + Prämie
2. Lehrjahr 22 % der LMV-Lohnklasse B + Prämie

Zweit- oder Zusatzausbildung EFZ

 

1. Lehrjahr 29 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
2. Lehrjahr 37 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie

Grundbildung EFZ im Anschluss an die Grundbildung EBA (Eintrittsalter > 18 Jahre)

 

1. Lehrjahr 25 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie
2. Lehrjahr 35 % der LMV-Lohnklasse Q + Prämie

Nachholbildung nach Art. 32 der Berufsbildungsverordnung

Für Lernenden nach Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) publiziert Infra Suisse keine Lohnempfehlung. Als Berechnungshilfe stellt

Berechnungshilfe

Als Unterstützung stellt der Verband eine Excel-Datei zur Verfügung, mit der sich die entsprechenden Löhne berechnen lassen. Unternehmen können damit die Entschädigung nachvollziehbar planen und intern einheitlich anwenden.