Das Wichtigste in Kürze
Die öffentliche Hand nimmt in der Schweiz bei der Vergabe von Werkleistungen für Infrastrukturbauten eine zentrale
Rolle ein. Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (OeReK) agieren auf nationaler und regionaler Ebene als Auftraggeber während den Unternehmen meist keine echte Verhandlungsmacht bleibt.
Einseitige Machtverhältnisse
Mitgliedsunternehmen sehen sich wiederholt durch das Verhalten der OeReK benachteiligt, unter Druck gesetzt oder zu nachteiligen Vertragskonditionen gezwungen. In rechtlicher Hinsicht müssen OeReK, insbesondere, wenn sie über wesentliche Marktmacht verfügen, an die rechtlichen Vorgaben im beschaffungs-, kartell- und zivilrechtlichen Rahmen halten.
Blick in die Zukunft
Die moderne, qualitativ hochstehende Infrastruktur der Schweiz ist ein Resultat langjähriger, auf Erfahrungen beruhender und zielorientierter Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Die Lebensadern der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft müssen auch in Zukunft mit dem Fokus auf die Infrastruktur, nicht auf die Gesetzesartikel, gebaut, unterhalten und betrieben werden.
Wozu der Leitfaden?
Der nachfolgende Leitfaden dient dazu, die Komplexität dieses Themas zu reduzieren. Ausserdem soll er als Appell an die öffentlichen Bauherren dienen, mit ihrer Stellung und
ihrem Einfluss sorgfältig, unternehmensfreundlich und kooperativ umzugehen.
Übersicht
In der Schweiz gibt es keine einheitliche Linie zur Beurteilung von Nachfragemacht. Es muss jeder Einzelfall für sich beurteilt werden.
Als Nachfrager nehmen der Staat und öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einem Beschaffungsvolumen von jährlich ca. 40 Milliarden Franken eine grosse Nachfragemacht ein. Ihre Marktteilnahme untersteht verschiedenen rechtlichen Anforderungen, wobei das Beschaffungsrecht den Schwerpunkt bildet. Der Fokus dieses Leitfadens liegt jedoch auf dem Kartellrecht, das zum Beschaffungsrecht parallel anwendbar ist. Im Vordergrund steht die Missbrauchskontrolle.
Mögliche Rechtsbehelfe
Betroffenen Bauunternehmen stehen bei Bedarf im Grundsatz drei Rechtswege zur Verfügung, welche alle gewisse Vor- und Nachteile mit sich bringen:
Das zivilrechtliche Verfahren, das kartellrechtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Ausschreibung.
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